Unternehmen können die Börse leichter verlassen
Manchmal sind es die kleinen Randbemerkungen über die man stolpert. Ein schönes Beispiel ist das vom Handelsblatt („Unternehmen können die Börse leichter verlassen“, 2.12.13) zitierte Urteil Az.: II ZB 26/12 des Bundesgerichtshofs vom 8.10.13.
Bei diesem Urteil geht es kurz gesagt um die Frage: Wenn sich ein an der regulierten Börse gelistetes Unternehmen vom geregelt Handel zurückziehen will – was bedeutet das dann für die Inhaber der Aktien? Im konkreten Fall ging es wohl um ein Unternehmen, das sich von der normalen Börsenlistung auf den sogenannten „entry standard“ im freien Markt herunterstufen ließ. In dem Wegfall der klassischen Börsennotierung sahen einige Anleger einen Verlust an Sicherheit bzw Wertverlust und klagten die Zahlung einer Abfindung ein.
Diesem Wunsch wollte das Gericht aber mit einer bemerkenswerten Begründung nicht entsprechen:
§ 39 des Börsengesetzes (Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren) sage zwar, dass der Widerruf der Notierung „nicht dem Schutz der Anleger widersprechen“ dürfe. Aber der Widerruf der Börsenzulassung nehme dem Aktionär keine Rechtspositionen, „die ihm von der Rechtsordnung als privatnützig und für ihn verfügbar zugeordnet sind; er lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unbeeinträchtigt.“
Das heißt auf deutsch soviel wie: Es macht keinen Unterschied, ob ein Unternehmensanteil an der geregelten Börse oder im freien Markt notiert ist. Und warum macht das keinen Unterschied? Und dann kommt’s: Weil sich das in Artikel 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht ja damit nichts zu tun habe. Und solange so eine Aktie „verkehrsfähig“ ist, macht es keinen Unterschied, in welcher Form sie gehandelt werde.
Eine Aktie, so die Urteilsbegründung, sei – Achtung jetzt kommt’s – „eine schlichte Ertrags- und Handelschance“.
Wir lernen also nun, was wir uns ohnehin schon gedacht haben: An der Börse wird auch juristisch gesehen nicht mehr in Unternehmensanteile investiert. Es wird einfach nur gehandelt und auf Erträge gehofft.
Das ist wohl leider wirklich so: Wie z.B. die Bundeszentrale für politische Bildung („Aktienbestand und Aktienhandel“, 13.11.13) schreibt, gab es 2008 ingesamt 11 mal so viele Aktien wie 1980. In der selben Zeit habe aber „der Aktienhandel um den Faktor 390 zugenommen“. Das interpretiert der Artikel nicht ganz falsch so: „Die voneinander abweichende Entwicklung beider Größen deutet darauf hin, dass Aktien zunehmend nicht nur der Investitionsfinanzierung und der langfristigen privaten Vermögensanlage dienen, sondern vielmehr auch zur Finanzspekulation genutzt werden.“
So gesehen ist es irgendwie kein Wunder, dass nach wie vor so viele Deutsche trotz den in den Geldblättern versprochenen Ertragschancen die Finger von den Wertpapieren lassen. Und so gesehen muss man sich auch über das jetzt ergangene Urteil nicht wundern.
Ob das alles nun für die Entwicklung einer heute oft geforderten neuen Wertpapierkultur förderlich ist? Naja…
Bei diesem Urteil geht es kurz gesagt um die Frage: Wenn sich ein an der regulierten Börse gelistetes Unternehmen vom geregelt Handel zurückziehen will – was bedeutet das dann für die Inhaber der Aktien? Im konkreten Fall ging es wohl um ein Unternehmen, das sich von der normalen Börsenlistung auf den sogenannten „entry standard“ im freien Markt herunterstufen ließ. In dem Wegfall der klassischen Börsennotierung sahen einige Anleger einen Verlust an Sicherheit bzw Wertverlust und klagten die Zahlung einer Abfindung ein.
Diesem Wunsch wollte das Gericht aber mit einer bemerkenswerten Begründung nicht entsprechen:
§ 39 des Börsengesetzes (Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren) sage zwar, dass der Widerruf der Notierung „nicht dem Schutz der Anleger widersprechen“ dürfe. Aber der Widerruf der Börsenzulassung nehme dem Aktionär keine Rechtspositionen, „die ihm von der Rechtsordnung als privatnützig und für ihn verfügbar zugeordnet sind; er lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unbeeinträchtigt.“
Das heißt auf deutsch soviel wie: Es macht keinen Unterschied, ob ein Unternehmensanteil an der geregelten Börse oder im freien Markt notiert ist. Und warum macht das keinen Unterschied? Und dann kommt’s: Weil sich das in Artikel 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht ja damit nichts zu tun habe. Und solange so eine Aktie „verkehrsfähig“ ist, macht es keinen Unterschied, in welcher Form sie gehandelt werde.
Eine Aktie, so die Urteilsbegründung, sei – Achtung jetzt kommt’s – „eine schlichte Ertrags- und Handelschance“.
Wir lernen also nun, was wir uns ohnehin schon gedacht haben: An der Börse wird auch juristisch gesehen nicht mehr in Unternehmensanteile investiert. Es wird einfach nur gehandelt und auf Erträge gehofft.
Das ist wohl leider wirklich so: Wie z.B. die Bundeszentrale für politische Bildung („Aktienbestand und Aktienhandel“, 13.11.13) schreibt, gab es 2008 ingesamt 11 mal so viele Aktien wie 1980. In der selben Zeit habe aber „der Aktienhandel um den Faktor 390 zugenommen“. Das interpretiert der Artikel nicht ganz falsch so: „Die voneinander abweichende Entwicklung beider Größen deutet darauf hin, dass Aktien zunehmend nicht nur der Investitionsfinanzierung und der langfristigen privaten Vermögensanlage dienen, sondern vielmehr auch zur Finanzspekulation genutzt werden.“
So gesehen ist es irgendwie kein Wunder, dass nach wie vor so viele Deutsche trotz den in den Geldblättern versprochenen Ertragschancen die Finger von den Wertpapieren lassen. Und so gesehen muss man sich auch über das jetzt ergangene Urteil nicht wundern.
Ob das alles nun für die Entwicklung einer heute oft geforderten neuen Wertpapierkultur förderlich ist? Naja…
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